Impressum

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER 911 Aircooled Consulting GmbH für die Ausführung von Restaurierungs-, Lackier-, Reparatur und Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.

 

I. Allgemeines

 

Mit der Unterfertigung dieser Bedingung erkennt der Auftraggeber an, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Diese Geschäftsbedingungen werden den Kunden immer bei schriftlich mitgeteilten Kostenvoranschlägen überreicht oder bekanntgegeben und gelten mit der Annahme des Kostenvoranschlages als akzeptiert. Alle Kunden werden darüber informiert, dass die gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen immer auf der Webseite des Auftragnehmers zu finden sind. Der durch die Vorlage der Wagenpapiere ausgewiesene Überbringer des Kraftfahrzeuges gilt als Bevollmächtigter des Kfz-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und Aufträge per E-Mail geht auf Gefahr und Rechnung des Auftragsgebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.

 

II. Kostenvoranschlag

 

Detaillierte Kostenvoranschläge werden immer ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind unentgeltlich. Die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gilt nur dann als gewährleistet, sofern eine persönliche Besichtigung stattgefunden hat. Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhung und Ausführung zusätzlicher notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag mit Rücksprache bis zu 20 % überschritten werden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge sind nur bis maximal 30 Tage nach Erstellung und in schriftlicher Form gültig. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge.

 

III. Abrechnung

 

Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen u. dgl. aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Bei vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.

 

IV. Zahlung

 

Der Auftragnehmer verlangt im Allgemeinen 20-30% Vorauszahlung auf die Gesamtkosten. Die Bezahlung der Restsumme hat nach vorheriger Absprache in Teilschritten zu erfolgen sofern nicht anders vereinbart. Leistet der Auftraggeber die Zwischen- oder Restzahlung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Arbeiten am Fahrzeug einzustellen bzw. das Fahrzeug bis zur gänzlichen Bezahlung der Restsumme einzubehalten. Des Weiteren kann der Auftragnehmer das Fahrzeug aus der Produktionslienie nehmen und ist an keinerlei Liefertermine mehr gebunden. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer
berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9% zu berechnen.

 

V. Lieferung

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag oder ist aus Gründen der Pandemie mit Lieferproblemen bei der Teilbestellung zu rechnen, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Anderweitige Ansprüche des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz – ausgenommen Schäden am Reparatur Gegenstand selbst – sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.

 

VI. Übergabe

 

Die Übergabe des Restaurations-, Lackier-, Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers.

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Fertigstellung des Restaurations- ,Lackier-, Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der angefallenen Kosten abholt. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftraggeber mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparatur Gegenstand auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen. Hierfür entstehende Lagerkosten in Höhe von 5,- EUR pro Tag sind vom Auftraggeber zu übernehmen.

 

VII. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

 

Ersetzte Altteile werden, wenn nicht anders bei Auftragserteilung verlangt, entsorgt. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung oben genannter Forderungen auszuführen sind. Ein Allfällig zu Anwendung kommendes Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiter begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.

 

VIII. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

 

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über den ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.

 

IX. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung

 

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von 12 Monaten ab dem Tag der bekannt gegebenen Fertigstellung. Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparatur Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf eigene Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen er Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt,
b) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung. Der Auftragnehmer haftet für alle verschuldeten Schäden am Reparaturgegenstand. Darüber hinaus haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

X. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Restaurationsgegenstandes

 

Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Restaurationsgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung und den Transport bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftete der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

XI. Subunternehmer

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt zur Erfüllung des Auftrages Subunternehmern in Anspruch zu nehmen. Auftragnehmer trägt die Haftung als hätte er die Arbeiten selbst ausgeführt.